Wer zu Lebzeiten kein Testament aufsetzt, dessen Nachlass wird nach dem Tod auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an die Hinterbliebenen verteilt. Diese sieht eine Abstufung nach Verwandten ersten, zweiten und dritten Grades vor. Zunächst werden die in direkter Linie blutsverwandten Angehörigen des Erblassers berücksichtigt, dazu zählen beispielsweise die Kinder. Bei kinderlosen Erblassern fällt der Nachlass an die Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen. Sind diese bereits verstorben bzw. nicht vorhanden, kommen die Verwandten dritten Grades zum Zug und es erben die Großeltern und deren Kinder und Enkel. Das Erbrecht eines Verwandten höherer Ordnung schließt das Erbrecht aller Verwandten niederer Ordnung aus. Der überlebende Ehepartner ist zwar kein direkter Blutsverwandter, wird aber in der gesetzlichen Erbfolge ebenfalls berücksichtigt. Sein Erbrecht steht neben dem der direkten Verwandten, beispielsweise der Kinder. Die gesetzliche Erbfolge wird im Einzelfall von den Hinterbliebenen als ungerecht empfunden, wenn beispielsweise ein Verwandter erbt, mit dem der Erblasser zu Lebzeiten über Kreuz lag. Darüber hinaus kommt es in den gesetzlichen Erbengemeinschaften häufig zum Streit über die Aufteilung des Nachlasses. Wer diese Probleme vermeiden möchte, sollte rechtzeitig ein rechtsgültiges Testament aufsetzen.
Privatschriftliches oder öffentliches Testament?
Jedem Bürger steht es frei ein eigenes privatschriftliches Testament aufzusetzen um seinen Nachlass zu regeln. Erfahrungsgemäß werden diese Testamente häufiger wegen Formfehlern oder missverständlichen Formulierungen angefochten, was unnötigen Streit unter den Erben heraufbeschwört. Aus diesem Grund ist es sinnvoller ein öffentliches Testament durch einen Notar anfertigen zu lassen. Er bietet eine ausführliche Beratung für alle Fragen rund um das Erbrecht und garantiert für die Rechtsgültigkeit der aufgesetzten Nachlassverfügung. Eine abschließende notarielle Beurkundung macht das Testament „wasserdicht“.
Wann ist ein Testament unbedingt erforderlich?
Die Aufsetzung eines Testaments ist grundsätzlich sinnvoll um den Nachlass nach eigenen Wünschen zu regeln. Im Einzelfall, beispielsweise bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften, ist es sogar die einzige Möglichkeit dem Partner etwas zu vererben. Bei der gesetzlichen Erbfolge bleiben nichteheliche Partner unberücksichtigt. Bei der Vererbung großer Vermögen oder Unternehmen gilt es die Erbschaftssteuer durch ein entsprechend günstig formuliertes Testament so gering wie möglich zu halten. Ein kompetenter Rechtsanwalt für Erbrecht ist für diese Zwecke der richtige Ansprechpartner.