Wer zu Lebzeiten kein Testament aufsetzt, dessen Nachlass wird nach dem Tod auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge an die Hinterbliebenen verteilt. Diese sieht eine Abstufung nach Verwandten ersten, zweiten und dritten Grades vor. Zunächst werden die in direkter Linie blutsverwandten Angehörigen des Erblassers berücksichtigt, dazu zählen beispielsweise die Kinder. Bei kinderlosen Erblassern fällt der Nachlass […]
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